Aktuelle Informationen des Abwasserzweckverbandes
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Anpassung der Abwassergebühren zum 01.01.2023
Zum 31.12.2022 lief der 3-jährige Kalkulationszeitraum für die Abwassergebühren im Verbandsgebiet des AZV „Wilischthal“ aus. Die entsprechende Nachberechnung und Neukalkulation ergab zu erwartende Mehraufwendungen incl. der kalkulatorischen Kosten von ca. 1,1 Mio € im neuen Kalkulationszeitraum der Jahre 2023 bis 2025. Diesbezüglich ist, neben den aktuellen Preissteigerungen für nahezu alle benötigten Materialien und Leistungen, die Kostensteigerung für den Bezug von Strom mit ca. 380.000 € als größte Einzelposition zu nennen.
Im Ergebnis macht sich eine Anpassung der Abwassergebühren erforderlich, welche am 22.09.2022 in der Verbandversammlung des AZV „Wilischthal“ einstimmig beschlossen wurde. Zum 01.01.2023 steigt damit die Grundgebühr pro Wohneinheit und Monat von 6 € auf 10 € an, dies bedeutet pro Haushalt einen Mehraufwand von 48 € pro Jahr. Im gewerblichen Bereich erfolgt eine Staffelung der Grundgebühr je nach Abwassereinleitung. Die komplette Gebührenstruktur entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung der Neufassung der Abwassersatzung in der Ausgabe für Dezember 2022.
Der Verband hat damit in den nächsten 3 Jahren die notwendige wirtschaftliche Basis, um aktuelle technische, gesetzliche und umweltrelevante Anforderungen zu erfüllen, den stabilen Betrieb von Kanalnetz und zentraler Kläranlage sicher zu stellen und damit weiterhin einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz und zur Erhaltung unserer Gewässer zu leisten.
Wahl des Verbandsvorsitzenden
In der am 22.09.2022 stattgefundenen Verbandsversammlung des AZV „Wilischthal“ wurde Herr Knut Schreiter, Bürgermeister der Gemeinde Gelenau, als Verbandsvorsitzender des AZV „Wilischthal“ einstimmig wiedergewählt. Wir danken für die bisherige Zusammenarbeit und wünschen weiterhin viel Erfolg.
Verwendung der Toilette zur Abfallentsorgung
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Feuchttücher, Hygiene-, Reinigungs-, Baby- oder Desinfektionstücher nicht in die Toilette gehören. Da diese Tücher aus Kunstfasern bestehen, extrem reißfest sind und sich kaum zersetzen, bereiten sie uns durch Knäuel- oder Zopfbildung zunehmend Probleme wie Verstopfungen im Kanalnetz und an Pumpwerken. Die erhöhten Kosten für Störungsbeseitigung werden letztendlich durch alle Bürger über die Abwassergebühr gezahlt.
Bitte benutzen Sie die Toilette nicht als Abfalleimer - auch Babywindeln, Wattestäbchen, Damenhygiene oder Essensreste gehören nicht ins Klo!
Bei Fragen oder Hinweisen können Sie sich gerne an uns wenden.
Bauer
Geschäftsleiter AZV „Wilischthal“
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Anpassung der Grundgebühr zum 01.01.2017
Zum 31.12.2016 läuft der 3-jährige Kalkulationszeitraum für die Abwassergebühren im Verbandsgebiet des AZV „Wilischthal“ aus. Die entsprechende Nachberechnung und Neukalkulation ergab unumgängliche Mehraufwendungen von jährlich 135.000 Euro. Neben allgemeinen Preissteigerungen wirken sich als große Positionen die Klärschlammentsorgung, Instandsetzungen sowie notwendige Ersatzinvestitionen in die zentrale Kläranlage und das Kanalnetz auf die Kalkulation aus.
Im Ergebnis ist eine Anpassung der Abwassergebühren notwendig, welche die Verbandsversammlung am 22.09.2016 beschlossen hat. Ab 01.01.2017 beträgt die Grundgebühr pro Wohneinheit und Monat 6,00 Euro, die Mengengebühr bleibt gleich. Somit zahlt ein Haushalt 1,00 Euro im Monat mehr. Die komplette Gebührenstruktur entnehmen Sie bitte der Bekanntmachung der Neufassung der Abwassersatzung in dieser Ausgabe.
Mit dieser Anpassung verfügt der Verband über die notwendige wirtschaftliche Basis, um aktuelle technische, gesetzliche und umweltrelevante Anforderungen zu erfüllen. Hierzu zählt der stabile Betrieb des Kanalnetzes und der zentralen Kläranlage. Wir leisten somit weiterhin einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz und zur Erhaltung unserer Gewässer.
Der Abwasserzweckverband arbeitet auch in Zukunft effizient und wirtschaftlich, um die Kosten für unsere Kunden weiterhin so gering wie möglich zu halten.
Absetzungen von nicht in die Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Absetzung von nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen für z.B. Gartenbewässerung oder Poolbefüllung nur auf schriftlichen Antrag und Nachweis erfolgt, siehe auch Bekanntmachung der Neufassung der Abwassersatzung in dieser Ausgabe, § 24 Abs. 2:
„Der Gebührenschuldner hat den Nachweis über die abzugsfähige Wassermenge durch geeichte Messeinrichtungen zu erbringen, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen (Zählerwechsel bzw. Nacheichung alle 6 Jahre). Die Kosten für den Einbau, die Wartung und Unterhaltung der Messeinrichtung trägt der Gebührenschuldner. Der Einbau sowie der Austausch eines Wasserzählers nach Ablauf der Eichgültigkeit sind durch ein Installationsunternehmen vorzunehmen und zu verplomben. Der Zähler muss stationär fest angebracht sein, ein Zähler zum Anschrauben an den Außenzapfhahn ist nicht zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur Frischwassermengen entnommen werden, die nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Den Einbau der Messeinrichtung, den Standort, die Zählernummer sowie den Zählerstand am Tage des Einbaus hat der Gebührenschuldner dem AZV unverzüglich mittels eines Formulars anzuzeigen und vom Installationsunternehmen gegenzeichnen zu lassen.“
Ein Einleiten von Poolabwasser in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (Versickerung) ist eine Gewässerbenutzung und somit grundsätzlich erlaubnispflichtig, sofern Versickerungsanlagen oder Stoffe zur Wasseraufbereitung eingesetzt werden. Nur bestimmte Fälle breitflächiger Versickerung von unbelastetem Poolwasser bedürfen u. U. keiner Erlaubnis.
Bei länger stehendem Poolwasser und bei jedem fest installierten Swimmingpool kommt man aber meist nicht darum herum, das Wasser mit Chemikalien zu „pflegen“, um Algen und Bakterien zu bekämpfen. Dieses Poolwasser ist dann jedoch nicht mehr unbelastet, muss dem Schmutzwasserkanal des AZV zugeführt werden und kann somit nicht bei der Bemessung der Einleitungsgebühr abgesetzt werden.
Für weitere Auskünfte und Detailfragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Bauer
Geschäftsführer AZV „Wilischthal“
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Überprüfung von Abwasserschächten
Durch Mitarbeiter des AZV „Wilischthal“ erfolgt in der Ortslage Gelenau eine Überprüfung unserer Schachtbauwerke für Schmutz- und Regenwasser, hierbei werden die Schmutzfänger gereinigt und der bauliche Zustand für evtl. notwendige Erhaltungsmaßnahmen erfasst. Viele dieser Schächte befinden sich auf privaten Grundstücken, für die notwendigen Arbeiten bitten wir die Eigentümer um ihr Verständnis.
Erhöhter Trinkwasserverbrauch auf Grund technischer Defekte
Durch längere Zeit unbemerkte technische Defekte an Rohrleitungen oder Heizungsanlagen kommt es im Verbandsgebiet wiederholt zu einzelnen massiven Erhöhungen der jährlichen Trinkwasserverbräuche und der damit verbundenen Abwassergebühren. Wir empfehlen daher eine monatliche Kontrolle des Trinkwasserverbrauches, um evtl. Abweichungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können.
Verwendung der Toilette zur Abfallentsorgung
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass Feuchttücher, Hygiene-, Reinigungs-, Baby- oder Desinfektionstücher nicht in die Toilette gehören. Da diese Tücher aus Kunstfasern bestehen, extrem reißfest sind und sich kaum zersetzen, bereiten sie uns durch Knäuel- oder Zopfbildung zunehmend Probleme wie Verstopfungen im Kanalnetz und an Pumpwerken. Die erhöhten Kosten für Störungsbeseitigung werden letztendlich durch alle Bürger über die Abwassergebühr gezahlt.
Bitte benutzen Sie die Toilette nicht als Abfalleimer - auch Babywindeln, Wattestäbchen, Damenhygiene oder Essensreste gehören nicht ins Klo!
Bei Fragen oder Hinweisen können Sie sich gerne an uns wenden.
Bauer
Geschäftsführer AZV „Wilischthal“